Einheitspatent

Am 1. Juni 2023 traten die Regelungen des Einheitspatentsystems in Kraft und das Einheitliche Patentgericht nahm seine Arbeit auf.

Einheitspatent

Im Gegensatz zum bisherigen System, bei dem das erteilte Europäische Patent durch die Validierung in ein Bündel nationaler Patente zerfällt, bietet das neue System die Möglichkeit einer einheitlichen Validierung, das heißt, dass sich der Patentschutz auf alle 17 Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstreckt, die derzeit an dem neuen System teilnehmen „teilnehmende Mitgliedsstaaten“).

Auf diese Weise ist es möglich, mit einem Antrag ein Patent zu erlangen, dessen Wirkung 17 Staaten erfasst, ohne dass diese einzeln validiert werden müssten. Ein solches Patent wird als „Patent mit einheitlicher Wirkung“ oder auch als „Einheitspatent“ bezeichnet.

Das Einheitspatent bietet somit mit einem Schutzrecht gleichzeitig Schutz in jedem der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Dies sind derzeit die folgenden Länder:

Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien und Schweden.

Weitere Länder wie Zypern, Griechenland, Tschechische Republik, Ungarn, Irland, Rumänien und die Slowakei werden vermutlich in naher Zukunft folgen.

Das Einheitspatent bietet ein einheitliches Verfahren für die Durchsetzung und Verteidigung von Patenten in der Europäischen Union. Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren von Einheitspatenten sind unter dem neuen System bei einem zentralen Gericht, dem Einheitspatentgericht, angesiedelt. Titel, die vor dem Einheitspatentgericht erwirkt werden, können in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent in Kraft ist, durchgesetzt werden. Dies gilt sowohl für Verletzungs- als auch für Nichtigkeitsverfahren, so dass das Einheitspatent zentral durchgesetzt, aber auch vernichtet werden kann.

Für die Patenterteilung bleibt das Europäische Patentamt (EPA) nach wie vor zuständig, so dass es bezüglich Eingangs- und Formalprüfung, Recherchebericht, Sachprüfung und Erteilung keine Änderungen geben wird. Auch die bekannten Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem EPA sind weiterhin möglich und verbleiben in der Zuständigkeit des EPA.

Nach der Erteilung hat der Patentinhaber die Wahl, das Patent – statt der klassischen Validierung in einzelnen Ländern – als Einheitspatent zu validieren, das dann Schutz in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten bietet. Sollte die Validierung als Einheitspatent gewählt werden, ist nur noch die Zahlung einer Jahresgebühr für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten nötig und das Einheitspatent unterliegt der exklusiven Gerichtsbarkeit des neuen Einheitspatentgerichts.

Selbst wenn als Einheitspatent validiert wird, ist es weiterhin möglich, Patentschutz in all jenen Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), die nicht Mitglied der Europäischen Union sind oder die (noch) nicht an dem neuen System teilnehmen, über nationale Validierungen zu erhalten.

Vorteile

  • Vereinfachte Durchsetzung des Patents in einer Vielzahl von EU-Staaten, da ein Verletzungsfall vor dem Einheitspatentgericht als zentrale Instanz verhandelt wird und das dabei ergehende Urteil für alle teilnehmende Mitgliedstaaten wirksam ist.
  • Gegebenenfalls geringere Aufrechterhaltungskosten, falls Schutz in mehreren Ländern angestrebt wird.
  • Gegebenenfalls geringere Validierungskosten nach der Erteilung.
  • Starke Vereinfachung von Verwaltungsangelegenheiten, wie beispielsweise der Eintragung eines Rechtsübergangs.

Nachteile

  • Das Einheitspatent kann in einem einzigen Verfahren vor dem Einheitspatentgericht angefochten und das Einheitspatent potenziell für alle Länder für nichtig erklärt oder beschränkt werden (Zentralangriff).
  • Es ist kein sukzessives „Fallenlassen“ von Ländern durch Nichtzahlung von Jahresgebühren zur Kosteneinsparung mehr möglich.
  • Es ergibt ein erhöhtes Kostenrisiko für den Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren vor dem Einheitspatentgericht gegenüber einem nationalen Nichtigkeitsverfahren, auch und insbesondere bei direktem Verzicht auf das Patent nach Erhalt der Nichtigkeitsklage.

Die Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts ist nicht nur auf Patente beschränkt, die nach dem Inkrafttreten des neuen Systems erteilt werden, sondern erfasst auch bereits zuvor erteilte und (klassisch) validierte europäische Patente, vorausgesetzt dass diese noch in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Kraft sind. Diese fallen automatisch unter die zusätzliche Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts als zentrale Instanz für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen. Das heißt, es besteht eine parallele Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts und der nationalen Gerichte für klassisch national validierte Patente. Die Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts hat gegenüber den nationalen Gerichten den Vorteil, dass die Durchsetzung des jeweiligen Patents nicht mehr national in mehreren Ländern, sondern in einem einzigen, zentralisierten Verfahren erfolgen kann. Gleichzeitig besteht allerdings das Risiko, dass das Patent durch eine einzige Nichtigkeitsklage für alle Länder widerrufen werden kann.

Das Inkrafttreten des neuen Systems hat keine Auswirkung auf bereits erteilte Patente bezüglich weiterer territorialer Erstreckung und der Zahlung der Jahresgebühren. Auch wenn das Patent unter dem neuen System für alle Staaten, in denen es in Kraft ist, zentral durchgesetzt werden kann, kommen keine „neuen“ Staaten hinzu. Ein Patent, das bei Inkrafttreten des neuen Systems beispielsweise in Deutschland und Frankreich in Kraft ist, behält seine Wirkung für diese Länder. Ein vor dem Einheitspatentgericht bezüglich dieses Patents erwirkter Titel, beispielsweise in einem Verletzungsverfahren, könnte jedoch in beiden Ländern vollstreckt werden.

Um sich der zentralen Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts zu entziehen (unabhängig davon ob die Erteilung des Patents vor oder nach dem Inkrafttreten des neuen Systems erfolgte), besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Übergangsfrist von 7 Jahren (die gegebenenfalls auf 14 Jahre verlängert wird) einen Antrag auf „Opt-out“ zu stellen. Ein solches Opt-out, einmal eingetragen, gilt in der Regel für den Rest der Laufzeit des Patents, unabhängig davon, ob die Übergangszeit während der Laufzeit des Patents ausläuft. Sollte sich der Patentinhaber nachträglich dafür entscheiden, sein Patent in einem zentralen Verfahren vor den Einheitspatentgericht durchzusetzen, kann der Antrag auf Opt-out zurückgenommen werden, solange keine Verfahren vor den nationalen Gerichten anhängig sind („Opt-in“).

Die Frage, welches Validierungssystem zu wählen ist, das klassische Europäische Patent mit seinen nationalen Validierungen oder das neue Einheitspatent hängt von einer Reihe von Faktoren ab.

Kosten

Für das Einheitspatent wird im Gegensatz zum klassischen System auch nach Erteilung nur eine Jahresgebühr fällig sein. Aus finanzieller Sicht ist das Einheitspatent insbesondere dann attraktiv, wenn Schutz in vielen Ländern mit einer langen Laufzeit angestrebt wird. So bietet das Einheitspatent besonders in Fällen, in denen mehr als 4 oder 5 der teilnehmenden Mitgliedsstaaten abgedeckt werden sollen, ein alternatives Kostenmodell für die Validierung- und Aufrechterhaltungskosten. Um Ihnen einen Überblick über die zu erwartenden Jahresgebührenkosten für ein Einheitspatent im Vergleich zu einem in einzelnen Staaten „klassisch“ validierten Patent zu bieten, verweisen wir gerne auf unseren KOSTENRECHNER, den Sie weiter unten auf unserer Homepage finden.

Lizenzen

Sind Lizenzen für die patentierte Erfindung erteilt worden, kann es ratsam sein, das Opt-out zu wählen, um zu verhindern, dass das lizensierte Schutzrecht in einem zentralen Verfahren für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten für nichtig erklärt wird.

Durchsetzung

Durch die Möglichkeit der zentralen Durchsetzung kann insbesondere in Fällen mit potenziellen Verletzungshandlungen in mehr als einem Land das Einheitspatent von Vorteil sein.

Stärke und Wichtigkeit des Patents

Für wichtige Patente von besonderer Bedeutung, wie zum Beispiel

  • Basispatente mit langer Laufzeit,
  • Patente zu Produkten, die in vielen europäischen Ländern erhältlich sind,
  • Patente zu Produkten, die wesentlich zum Umsatz eines Unternehmens beitragen,
  • Patente zu Produkten mit hohen Gewinnmargen,
  • Patente zu wichtigen Produkten, denen ein hohes Risiko anhängt, in einem Nichtigkeitsverfahren angegriffen zu werden und
  • Patente mit fraglicher oder geringer Rechtsbeständigkeit,

ist zu überlegen, ob die Option des Opt-out gewählt werden sollte, um zu verhindern, dass solche Patente durch eine zentrale Nichtigkeitsklage angegriffen bzw. vernichtet werden.

Bei Patenten, die bereits erfolgreich ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren überstanden haben, ist das Risiko, dass sie erneut angegriffen werden, geringer einzuschätzen, so dass hier eventuell auf das Opt-out verzichtet werden kann. Dabei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass derzeit noch Erfahrungswerte zur Entscheidungspraxis des Einheitspatentgerichts fehlen und entsprechende Einschätzungen erst möglich sein wird, wenn eine Rechtsprechung des Einheitspatentgerichts etabliert ist.

Weitere Rechte

Unter dem neuen System wird es in einigen der teilnehmenden Mitgliedsstaaten möglich sein, parallele Schutzrechte zu halten. In diesen Ländern kann neben dem Einheitspatent ein paralleles nationales Schutzrecht bestehen. Für diese Länder, zu denen unter anderem Deutschland gehört, käme somit eventuell eine individuell angepasste Anmeldestrategie in Frage, um den bestmöglichen Schutz zu erhalten.

Dem Inkrafttreten des neuen Systems geht eine sogenannte „Sunrise-Period“ voraus, in der von den Schutzrechtsinhabern, die nicht möchten, dass ihre Schutzrechte unter die Zuständigkeit des Einheitsgerichts fallen, bereits ein Antrag auf opt-out gestellt werden kann, und in der einige Maßnahmen des Europäischen Patentamts zur Unterstützung von solchen Patentanmeldern zur Verfügung stehen, die ein Einheitspatent anstreben, sobald das neue System in Kraft ist. Diese Sunrise-Period wird voraussichtlich am 01. Januar 2023 starten.

Um auf das Einheitspatent vorbereitet zu sein, sollten einige Vorabmaßnahmen ergriffen werden:

Opt-out: ja oder nein?

Die Entscheidung, ob ein Opt-out sinnvoll ist oder nicht, hängt von der Bedeutung des Patents und dem geschützten Produkt ab. Das Patentportfolio sollte daher dahingehend überprüft werden, für welche Patente ein Opt-out ratsam wäre.

Dabei sollte neben den oben angesprochenen Punkten weiterhin Folgendes beachtet werden:

  • Bei mehreren Patentinhabern kann ein Opt-out nur gemeinsam beantragt werden, so dass hier frühzeitig ein Konsens mit den anderen Parteien gesucht werden sollte.
  • Die tatsächliche Inhaberschaft jedes Patents sollte geklärt sein und möglichst korrekt im Register vermerkt sein, um Probleme beim Opt-out zu vermeiden.

Bei der Entscheidung, ob das Opt-out gewählt werden soll, ist weiterhin zu beachten, dass ein der Antrag auf Opt-out zurückgenommen werden kann, solange kein Verfahren vor einem der nationalen Gerichte anhängig ist.

Besondere Angebote des Europäischen Patentamts

Das Europäische Patentamt bietet während der Sunrise-Period zwei Maßnahmen an, um Anmelder zu unterstützen, die einen einheitlichen Schutz anstreben, sobald das neue System in Kraft ist:

  • Früher Antrag auf einheitliche Wirkung
    Die erste Übergangsmaßnahme ermöglicht es dem Anmelder, bereits während der Sunrise-Period ein Einheitspatent zu beantragen. Sobald das einheitliche Patentsystem in Kraft tritt, kann das Europäische Patentamt damit beginnen, Einheitspatente einzutragen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Diese frühen Anträge können für alle Patentanmeldungen gestellt werden, zu denen das Europäischen Patentamt die Erteilung in Aussicht gestellt hat, also für Patentanmeldungen, zu denen zum Zeitpunkt des Antrages eine Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ ergangen ist, die aber noch nicht erteilt sind.
  • Antrag auf Verschiebung der Patenterteilung
    Die zweite Übergangsmaßnahme soll es dem Anmelder von europäischen Patentanmeldungen ermöglichen, eine Verschiebung der Veröffentlichung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents bis nach Inkrafttreten des neuen Systems zu beantragen, um so auch für Patente, deren Hinweis auf die Erteilung sonst vor dem 01. April 2023 veröffentlicht worden wäre, ein Einheitspatent erhalten zu können. Dies ist insofern notwendig, als dass ein Einheitspatent nur nach dem Inkrafttreten des neuen Systems und für Patentanmeldungen, die nicht bereits vor dem Inkrafttreten des Einheitspatentsystems zur Erteilung gelangt sind, beantragt werden kann. Die Möglichkeit, eine Aufschiebung zu beantragen, besteht für Anmeldungen, für die bereits eine Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ ergangen ist, für die der Anmelder aber noch nicht sein Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung erklärt hat. Durch einen wirksamen Antrag auf Verschiebung wird der Erteilungshinweis am oder unmittelbar nach dem Starttag des einheitlichen Patentsystems veröffentlicht, so dass für das betreffende europäische Patent ein Einheitspatent beantragt werden kann. Durch den Antrag auf Verschiebung der Entscheidung über die Patenterteilung können Anmelder somit Einheitspatente für Patente erlangen, die ansonsten vor Beginn des neuen Systems erteilt worden wären

Sollte für eine anhängige Patentanmeldung das neue System des Einheitspatents von Interesse sein, sollte dies bereits jetzt vermerkt werden, um eine der vom EPA angebotenen Möglichkeiten bei Bedarf zu nutzen.

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