Einspruch des EPA gegen den Widerruf des EPG

Die Einführung des Einheitlichen Patentgerichts (UPC/EPG) bietet eine neue Möglichkeit, ein europäisches Patent in mehr als einem europäischen Staat zentral für nichtig zu erklären. Gemäß Art. 24(1) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) stützt das EPG bei der Verhandlung eines ihm vorgelegten Falles seine Entscheidung auf das Unionsrecht, das EPGÜ, das EPÜ, andere verbindliche internationale Übereinkommen und nationale Gesetze. Obwohl die Berufung auf das EPÜ zu einer gewissen Ähnlichkeit zwischen der materiellrechtlichen Analyse des EPG-Widerrufsverfahrens und des EPA-Einspruchsverfahrens führen kann, wird sich das EPG-Widerrufsverfahren als unabhängiges Verfahren dennoch in vielen Aspekten vom EPA-Einspruch unterscheiden.

In Ermangelung von Entscheidungen des EPG werden wir uns hauptsächlich auf die verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen dem EPA-Einspruch und dem EPG-Widerruf konzentrieren.

 

1. Zeitraum und Umfang des Widerspruchs/Widerrufs

 

Aspekte EPA Einspruch EPG Widerruf
Ablagezeitraum 9 Monate Jeder Zeitpunkt nach der Erteilung des Patents
Geografischer Geltungsbereich Alle 38 EPC-Mitgliedstaaten EPG-Mitgliedsländer (17, in Zukunft möglicherweise bis zu 24)
Umfang der Anwendung Europäisches Patent
  1. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
  2. Europäisches Patent, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EPGÜ noch nicht erloschen ist oder nach diesem Zeitpunkt erteilt wurde und für das kein Opt-out besteht oder das Opt-out widerrufen wurde (Art. 83 EPGÜ).

 

Das EPÜ schreibt eine strenge Einspruchsfrist von neun Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt vor (Art. 99 (1) EPÜ). Dieses enge Zeitfenster zwingt die an der Anfechtung eines Patents interessierten Parteien zu raschem Handeln. Nach Ablauf dieser Frist kann beim EPA kein Einspruch mehr eingelegt werden. Im Gegensatz dazu können beim EPG jederzeit nach der Erteilung eines Patents Nichtigkeitsklagen eingereicht werden. Dieser erweiterte Zeitrahmen bietet mehr Flexibilität und ermöglicht es den Parteien, auch noch Jahre nach der Erteilung des Patents eine Nichtigkeitsklage einzureichen.

Der Einspruch des EPA wirkt sich rückwirkend auf ein europäische Patent in allen 38 Mitgliedstaaten des EPÜ aus und ist damit ein außerordentlich wirksames Instrument für Anfechtungskläger, die die Gültigkeit eines Patents in einem großen geografischen Gebiet beeinflussen wollen. Andererseits gilt die Nichtigkeitsklage des EPG für Patente im Zuständigkeitsbereich des EPG, der zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung 17 Länder umfasst und in Zukunft auf bis zu 24 Länder erweitert werden kann. Insbesondere hat das EPG die ausschließliche Zuständigkeit für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung und das Europäische Patent ohne Opt-out (Art. 3 EPGÜ).

Insgesamt lässt sich sagen, dass beide Mechanismen dazu dienen, die Gültigkeit europäischer Patente anzufechten. Der Einspruch beim EPA ist zwar zeitlich begrenzt, hat aber einen größeren geografischen Geltungsbereich, während der Widerruf beim EPG einen längeren zeitlichen Rahmen, aber einen begrenzteren geografischen Geltungsbereich hat. Dieser Unterschied erfordert strategische Überlegungen, insbesondere für Parteien, die in mehreren europäischen Ländern tätig sind oder mit Patenten zu tun haben, die sich langfristig auf den Markt auswirken. In bestimmten Situationen könnte ein doppelter Ansatz erforderlich sein – die Einlegung eines Einspruchs nach dem EPÜ, um einen größeren geografischen Geltungsbereich zu erreichen, und die Einlegung eines Widerrufs beim EPG, um spezifische Anliegen in den EPG-Staaten zu verfolgen.

 

2. Gründe für den Widerruf/Widerspruch

 

Aspekte EPA Einspruch EPG Widerruf
Rechtsgrundlage Art. 100 EPÜ Art. 65 EPGÜ i.V.m.

Art. 138(1) und Art. 139(2) EPÜ

Grund für Herausforderungen den Gegenstand des europäischen Patents

(a) ist nicht patentierbar (Art. 52 bis 57 EPÜ)

(b) nicht ausreichend offenbart ist (Art. 83 EPÜ)

(c) über den Inhalt der [Stamm-] [früheren] Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht (Art. 123(2), Art.76(1), Art.61(2) EPÜ)

den Gegenstand des europäischen Patents

(a) ist nicht patentierbar (Art. 52 bis 57 EPÜ)

(b) nicht ausreichend offenbart ist (Art. 83 EPÜ)

(c) über den Inhalt der [Stamm-] [früheren] Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht (Art. 123(2), Art.76(1), Art.61(2) EPÜ)

(d) der durch das EP gewährte Schutz wurde verlängert, oder

(e) der Inhaber des EP ist nicht berechtigt (Art.60(1) EPÜ)

 

Das Einspruchsverfahren beim EPA ist insbesondere auf Begründungen beschränkt, die sich auf die materiellen Aspekte des Patents beziehen. Es lässt keine Begründungen im Zusammenhang mit nationalen Rechten oder Erweiterungen des Anwendungsbereichs nach der Erteilung zu. Das EPG lässt jedoch ebenso wie die nationalen Nichtigkeitsverfahren ein breiteres Spektrum an Nichtigkeitsgründen zu als das EPA, das auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs nach der Erteilung und die fehlende Berechtigung umfasst. Insbesondere werden nationale ältere Rechte in allen am EPG teilnehmenden Ländern vor dem EPG berücksichtigt..

Der Einspruch beim EPA kann daher ideal sein für Anfechtungen, die auf grundlegenden Aspekten der Patentierbarkeit, dem hinzugefügten Gegenstand und der ausreichenden Offenbarung basieren. Wenn Sie jedoch komplexere rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch, der Erweiterung des Schutzbereichs nach der Erteilung oder spezifischen nationalen Rechten klären müssen, ist der EPG-Widerruf möglicherweise vorzuziehen. Natürlich ist der duale Ansatz immer möglich.

 

3. Beteiligte am Widerruf/Einspruch

 

Aspekte EPA Einspruch EPG Widerruf
Wer kann einen Antrag stellen? Jede Person aus der Öffentlichkeit, mit Ausnahme des Patentinhabers kann von einem Strohmann eingereicht werden. Jede Person, die „von einem Patent betroffen“ ist.
Intervention Erlaubt Eingriffe von Dritten. Nicht erlaubt.
Widerklage auf Widerruf n.a. Ermöglicht die Einreichung des Widerrufs als Gegenklage zu Verletzungsklagen.
Offenheit für die Öffentlichkeit Mündliche Verhandlungen sind in der Regel öffentlich.

Alle Teile der Akte sind in der Regel zur Einsichtnahme freigegeben. 

Mündliche Anhörungen sind grundsätzlich für die Öffentlichkeit zugänglich.

Die Beschlüsse und Anordnungen sind öffentlich zugänglich.

Der Zugang zu den bei Gericht eingereichten Schriftsätzen und Beweismitteln erfordert einen „begründeten Antrag“.

 

Vor dem EPA kann jede Person aus der Öffentlichkeit Einspruch einlegen. Dieser umfassende Ansatz ermöglicht es Einzelpersonen oder Organisationen, ein Patent anzufechten, ohne ein direktes kommerzielles Interesse oder einen persönlichen Konflikt nachweisen zu müssen. Insbesondere erlaubt das EPA die Einlegung eines Einspruchs durch einen Strohmann, um die Identität der Partei zu wahren, die tatsächlich an der Nichtigerklärung des Patents interessiert ist.  Im Gegensatz dazu kann im Nichtigkeitsverfahren des EPG jede Person, die „von einem Patent betroffen“ ist, eine Nichtigkeitsklage einreichen, ohne dass ein aktiver Konflikt vorliegen muss.

Bei der Behandlung mehrerer Einsprüche, die von verschiedenen natürlichen und juristischen Personen in einem einzigen Verfahren eingelegt werden, lässt das EPA nach Ablauf der 9-monatigen Einspruchsfrist den Beitritt eines Dritten zu einem laufenden Einspruchsverfahren zu, wenn der Dritte nachweist, dass er an einem nationalen Verletzungsverfahren in Bezug auf das Patent beteiligt ist. Der Dritte erwirbt die Identität eines Einsprechenden. Eine entsprechende Regelung sieht das EPG hingegen nicht vor. Ist jedoch ein Verletzungsverfahren vor dem EPG anhängig, kann der Beklagte als Verteidigungsmittel eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents erheben, und die zuständige Abteilung des EPG kann beide Klagen weiterverfolgen.

Das Einspruchsverfahren des EPA ist für die Öffentlichkeit sehr transparent. Die mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren ist öffentlich, sofern die Einspruchsabteilung nicht anders entscheidet. Da die mündliche Einspruchsverhandlung standardmäßig per Videokonferenz abgehalten wird, kann die Öffentlichkeit unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Fristen über einen auf Antrag zur Verfügung gestellten Link Fernzugang zur mündlichen Verhandlung erhalten. In der Zwischenzeit sind die mündlichen Anhörungen des EPG grundsätzlich öffentlich, können aber in bestimmten Fällen hinter verschlossenen Türen abgehalten werden.

Was die Akteneinsicht anbelangt, so sind in der Regel alle bei der Durchführung des Einspruchsverfahrens mit den Parteien eingereichten Aktenteile über das Register des EPA einsehbar, sofern die Aktenteile nicht von der Einsicht ausgeschlossen sind. Umgekehrt wird der Öffentlichkeit nicht automatisch Zugang zu den Schriftsätzen und den bei Gericht eingereichten Beweismitteln gewährt. Stattdessen muss ein „begründeter Antrag“ bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingereicht werden (Regel 262 RoP EPG). Dieser Antrag wird vom Berichterstatter geprüft, der sich vor seiner Entscheidung mit den am Fall beteiligten Parteien berät. Jüngste Entscheidungen des EPG haben gezeigt, dass bei der Gewährung von Akteneinsicht Vorsicht geboten ist, was auf eine Tendenz zum Schutz der Interessen der beteiligten Parteien hinweisen könnte.

 

4. Wo ist der Widerspruch/Widerruf einzureichen?

 

Aspekte EPA Einspruch EPG Widerruf
Wo ist die Akte abzulegen? Unmittelbar beim EPA

  • München,
  • Den Haag und
  • Berlin
(1) EPG Central Division

  • Sitz in Paris,
  • Sektion München, und
  • Sektion Mailand)

abhängig von der Art des Patents.

(2) dieselbe örtliche oder regionale Kammer, bei der das Vertragsverletzungsverfahren anhängig gemacht wurde.

(3) Die Parteien können sich darauf einigen, den Widerruf bei der Kammer ihrer Wahl einzureichen.

Widerklagen auf Widerruf n.a. Dieselbe örtliche oder regionale Kammer, bei der das Vertragsverletzungsverfahren anhängig gemacht wurde.

 

Im Einspruchsverfahren des EPA muss der Einspruch online oder schriftlich beim EPA (München, Den Haag oder Berlin) eingereicht werden. Die Situation im EPG ist komplizierter. Art. 33(4) EPGÜ sieht vor, dass Nichtigkeitsklagen bei der Zentralkammer eingereicht werden müssen. Der geänderte Artikel 7(2) und Anhang II EPGÜ zeigen außerdem, dass die Verteilung der Fälle bei der Zentralkammer auf der Grundlage der IPC-Klassifikation der Patente erfolgt:

 

Sektion Mailand Pariser Sitz Sektion München
Büro des Präsidenten
(A) Lebensnotwendige Güter ohne zusätzliche Schutzzertifikate B) Durchführung von Operationen, Transport von (C) Chemie, Metallurgie, ohne Ergänzende Schutzzertifikate
(D) Textilien, Papier F) Maschinenbau, Beleuchtung, Heizung, Waffen, Sprengen
(E) Feste Konstruktionen
(G) Physik
(H) Elektrizität
Ergänzende Schutzzertifikate

 

Wurde jedoch eine Verletzungsklage zwischen denselben Parteien in Bezug auf dasselbe Patent vor einer örtlichen oder regionalen Kammer erhoben, so kann die Nichtigkeitsklage oder Widerklage auf Nichtigerklärung nur vor derselben örtlichen oder regionalen Kammer erhoben werden. Die Einreichung der Dokumente muss über das elektronische Case Management System (CMS) des Gerichts erfolgen. Wenn das CMS-System nicht funktioniert, kann eine Partei ein Dokument in Papierform einreichen. Art. 33(7) EPGÜ sieht außerdem vor, dass die Parteien vereinbaren können, Nichtigkeitsklagen bei einer Kammer ihrer Wahl, einschließlich der Zentralkammer, einzureichen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das EPA mit einer zentralen Verfahrensstelle arbeitet, während das EPG je nach Fall verschiedene Verfahrensstellen anbietet. Es ist von entscheidender Bedeutung, die richtige Verfahrensstelle für das Verfahren zu bestimmen. Es wird dringend empfohlen, einen Rechtsbeistand mit Erfahrung in EPG-Verfahren einzuschalten und sich über die Verfahrensregeln des EPG zu informieren.

 

5. Sprache des Widerspruchs/Widerrufs

 

Aspekte  EPA-Einspruch EPG-Widerruf
Sprache des Verfahrens Die Amtssprache des EPA (EN, DE oder FR), in der die Anmeldung eingereicht wird oder in die sie später übersetzt wird. vor der Zentralkammer die Sprache, in der das betreffende Patent erteilt wurde (EN, DE oder FR)

Vor jeder lokalen oder regionalen Abteilung,
(a)    Verfahrenssprache, die von der örtlichen oder regionalen Abteilung gemäß Art. 49(1) und (2) EPGÜ, oder
(b)    die Sprache, in der das Patent erteilt wurde (falls von den Parteien beantragt und vom Gericht genehmigt, siehe Art. 49(3) EPGÜ).

Sprache des schriftlichen Verfahrens Der Widerspruch kann eingelegt werden in

(a)    eine der drei Amtssprachen des EPA
(b)    eine zulässige Nicht-EPOSprache (Art. 14 (4) EPÜ), sofern eine Übersetzung in eine beliebige EPA-Sprache rechtzeitig eingereicht wird.
Beweisdokumente können in jeder Sprache eingereicht werden.

Die Erklärung über den Widerruf ist in der Sprache abzufassen, in der das Patent erteilt wurde (Regel 45 RoP EPG)

Haben sich die Parteien darauf geeinigt, die Klage vor einer örtlichen oder regionalen Kammer zu erheben (Art. 33(7) EPGÜ), so ist sie in einer der für die Durchführung des Verfahrens bestimmten Sprachen abzufassen (Regel 14.1 (a) und (b) RoP EPG)

Schriftliche Beweismittel sind in der Verfahrenssprache einzureichen, sofern das Gericht oder die Verfahrensordnung nichts anderes vorsehen. Die Kammern können von einer Übersetzung absehen.

Sprache der mündlichen Verhandlung Jeder an der mündlichen Verhandlung Beteiligte kann davon Gebrauch machen:

(a)    jede Amtssprache des EPA, sofern das EPA im Voraus informiert wird oder der Beteiligte für eine Verdolmetschung in die Verfahrenssprache sorgt
(b)    andere Sprachen, über die Bereitstellung von Dolmetschern für die Verfahrenssprache
(c)     Ausnahmeregelungen sind möglich (GL2023, E-V. 3)

 

Jede Partei kann andere Sprachen verwenden, sofern rechtzeitig ein Antrag auf Simultandolmetschen gestellt wird oder die Partei auf eigene Kosten einen Dolmetscher bereitstellt.
Dolmetscher Das EPA stellt für Beteiligte, die eine andere Amtssprache als die Verfahrenssprache des EPA verwenden, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zur Verfügung, wenn das EPA rechtzeitig informiert wird.

Die Partei kann auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

Das Gericht kann auf Antrag der Partei eine Simultanübersetzung anordnen, die Kosten sind Teil der Verfahrenskosten.

Wird der Antrag abgelehnt, kann die Partei auf eigene Kosten einen Dolmetscher bestellen oder das Gericht bitten, einen solchen zu bestellen.

 

Im Einspruchsverfahren des EPA kann der Einsprechende die Einspruchsschrift in einer der drei Amtssprachen des EPA (EN, DE und FR) verfassen und einreichen. Darüber hinaus können Einsprechende, die die Kriterien nach Art. 14 (4) EPÜ erfüllen, die Einspruchsschrift in jeder zulässigen Nicht-EPOSprache einreichen, sofern innerhalb eines Monats eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des EPA vorgelegt wird.  Schriftstücke als Beweismittel können in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden. Im Gegensatz dazu schreibt das EPA vor, dass die Erklärung des Widerrufs und die schriftlichen Beweismittel in der Sprache abgefasst sein müssen, in der das Patent erteilt wurde, oder in der Sprache, die von der örtlichen oder regionalen Kammer, bei der die Klage eingereicht wird, bestimmt wurde. Da es die Ausnahme ist, dass ein Anfechtender den Patentinhaber vor der Erhebung einer Nichtigkeitsklage informiert, werden die schriftliche Erklärung und die schriftlichen Beweismittel in den meisten Fällen in der Sprache des Patents abgefasst. Dies kann zu zusätzlichen Übersetzungskosten führen.

Für die mündliche Verhandlung sieht das EPA auf eigene Kosten eine Simultanübersetzung in eine andere Amtssprache als die Verfahrenssprache vor, sofern der Beteiligte dies mindestens einen Monat vor dem Termin der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Wenn alle Beteiligten eine andere Amtssprache verwenden, kann die Einspruchsabteilung von der Verfahrenssprache abweichen, um ohne oder mit weniger Dolmetschern auszukommen. Die Einsprechenden können auch andere Sprachen verwenden, sofern sie für die Verdolmetschung in die Verfahrenssprache sorgen. Ebenso kann das EPG auf Antrag der Partei eine Simultanübersetzung organisieren. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Partei auf eigene Kosten eine Übersetzung veranlassen oder das Gericht bitten, sie zu veranlassen. Bei der Entscheidung für einen oder beide Ansätze ist es jedoch wichtig, den potenziellen Übersetzungsbedarf und die Auswirkungen auf die internationale Rechtsstrategie abzuwägen.

 

6. Kosten des Widerspruchs/Widerrufs

 

Aspekte EPA Einspruch EPG Widerruf
Einreichungs-/Gerichtsgebühr 880 EUR (gültig bis 10.11.2023) 20.000 EUR
Ermäßigung der Gerichtsgebühr n.a. 40 % Ermäßigung für kleine und kleinste Unternehmen

Bis zu 60 % weniger Fälle von:

(a)    frühe Besiedlung,
(b)    Rücknahme oder
(c)     Einsatz eines Einzelrichters

Übernahme der Kosten Jede Partei trägt im Allgemeinen ihre eigenen Kosten Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Kostenerstattung durch die unterlegene Partei.

Ungeachtet der entsprechenden Kosten für Patentanwälte, Übersetzungen und Simultandolmetscher ist die amtliche Gebühr für die Einlegung eines Einspruchs beim EPA deutlich günstiger als die Gerichtsgebühr für die Einlegung eines Nichtigkeitsantrags beim EPG. Andererseits trägt jede Partei im EPA-Einspruchsverfahren in der Regel ihre eigenen Kosten, während die obsiegende Partei vor dem EPG Anspruch auf Kostenerstattung durch die unterlegene Partei hat. In vielversprechenden Fällen kann die Anwendung der Kostenverteilungsregeln also dazu beitragen, einige Kosten wieder hereinzuholen.  Die Höchstbeträge für erstattungsfähige Kosten sind im Anhang zu Höchstbeträge für erstattungsfähige Kosten , 24. April 2023 (siehe unten), festgelegt und gelten für Vertretungskosten.

 

Wert des Verfahrens Obergrenze für erstattungsfähige Kosten
Bis zu und einschließlich 250.000 € Bis zu 38.000 €
Bis zu und einschließlich 500.000 € Bis zu 56.000 €
Bis zu und einschließlich 1.000.000 € Bis zu 112.000 €
Bis zu und einschließlich 2.000.000 € Bis zu 200.000 €
Bis zu und einschließlich 4.000.000 € Bis zu 400.000 €
Bis zu und einschließlich 8.000.000 € Bis zu 600.000 €
Bis zu und einschließlich 16.000.000 € Bis zu 800.000 €
Bis zu und einschließlich 30.000.000 € Bis zu 1.200.000 €
Bis zu und einschließlich 50.000.000 € Bis zu 1.500.000 €
Mehr als 50.000.000 € Bis zu 2.000.000 €

7. Verfahren des Widerspruchs/Widerrufs

In der Regel fordert das EPA den Patentinhaber nach Ablauf der neunmonatigen Einspruchsfrist auf, innerhalb von neun Monaten Stellung zu nehmen und das Patent zu ändern. Diese Stellungnahmen werden dann allen am Einspruchsverfahren Beteiligten übermittelt, und das EPA fordert sie auf, zu antworten. Nach einigen Runden schriftlicher Kommunikation kann die Einspruchsabteilung eine vorläufige Stellungnahme abgeben und auf Antrag der Beteiligten einen Termin für die mündliche Verhandlung anberaumen. Das EPA ist bestrebt, die inhaltliche Prüfung des Einspruchs auf einen Zeitrahmen von 15 Monaten zu begrenzen. Die konsolidierte Bearbeitung mehrerer Einsprüche zu ein und demselben Patent kann jedoch zwangsläufig längere Fristen erfordern.

Das EPG hat einen kompakteren Zeitplan angenommen. In der ersten Mitteilungsrunde muss der Beklagte innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erklärung des Verfalls eine Verteidigung gegen den Verfall einreichen. Die Verteidigung kann einen Antrag auf Änderung des Patents oder eine Widerklage wegen Verletzung umfassen (Regel 49 RoP EPG). Wahlweise kann der Kläger (Anfechtende) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Nichtigkeitseinrede eine Erwiderung auf die Einrede und der Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung eine Gegenerwiderung auf die Erwiderung einreichen (Regel 51 und 52 RoP EPG). Nach dem schriftlichen Verfahren setzt der Berichterstatter nach Anhörung der Parteien einen Tag und eine Uhrzeit für eine Zwischenkonferenz und einen Termin für die mündliche Verhandlung fest (Regel 54 und 28 RoP EPG). Die schriftliche Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen nach der mündlichen Verhandlung zu erwarten.

Was die Effizienz betrifft, so zeichnet sich das EPG-Verfahren für den Widerruf im Vergleich zum EPA-Einspruch durch seine Schnelligkeit aus. Der beschleunigte Zeitplan des EPG-Widerrufsverfahrens kann für Parteien, die eine schnelle Lösung anstreben, einen deutlichen Vorteil darstellen.

 

8. Die Aussetzung des Verfalls im Hinblick auf einen anhängigen Widerspruch/ein paralleles Verfahren.

 

Das EPG verlangt von den Parteien, das Gericht über alle anhängigen Nichtigkeits-, Beschränkungs- oder Einspruchsverfahren vor dem EPA zu informieren, und kann sein Nichtigkeitsverfahren aussetzen, wenn eine schnelle Entscheidung des EPA zu erwarten ist. In Anbetracht der relativ schnellen Bearbeitung des EPG-Widerrufsverfahrens ist es jedoch sehr wahrscheinlich, dass das Verfahren nicht ausgesetzt wird, weil das EPA gleichzeitig Einspruch einlegt. Es ist noch nicht klar, wie und in welchem Umfang der EPG-Widerruf das parallele Einspruchsverfahren beeinflussen wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sowohl der Einspruch beim EPA als auch der Widerruf beim EPG dazu dienen, die Gültigkeit eines Patents anzufechten, sich aber in Bezug auf Verfahren, Fristen, Kosten und strategische Auswirkungen erheblich unterscheiden. Da der EPG-Widerruf gerichtsbasiert ist, bietet er einen zügigen gerichtlichen Ansatz mit einem breiteren Anwendungsbereich für die Anfechtung von Patenten. Allerdings kann das Verfahren kostspieliger sein.

In der Praxis sollten die Beteiligten sorgfältig abwägen, insbesondere wenn die Kosten das Hauptanliegens,  KMUs oder Einzelerfinder betreffen. Hier könnte der Einspruch beim EPA der gangbarere Weg sein. Für größere Unternehmen oder in Fällen, in denen eine schnelle Lösung erforderlich ist, könnte der EPG-Widerruf jedoch besser geeignet sein. Innerhalb der 9-monatigen Einspruchsfrist ist auch ein dualer Ansatz möglich. Wir würden uns freuen, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse und die besonderen Umstände des Falles zugeschnittene Rechtsberatung anbieten zu können.

Unsere Autoren:

Andreas Gagidis

Partner, Patent Attorney

Yanjie Li

Trainee Patent Attorney