Sind die Zeichen von Chanel und Huawei verwechselbar?

Markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der angemeldeten Zeichen und er Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen der angesprochene Verkehr (Verbraucher) annehmen könnte, dass die Waren von demselben oder einem verbundenen Unternehmen stammen.

Im vorliegenden Fall hat Huawei Technologies Co Ltd. 2017 die Bildmarke unter anderem für Mobiltelefone und Computerhardware in Klasse 9 beim EUIPO angemeldet.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Firma Chanel, basierend auf den französischen Marken.
Die erste Marke ist unter anderem in Klasse 9 für Computerhardware eingetragen.

Der Widerspruch war in beiden Instanzen beim EUIPO erfolglos. Auch der EuG schloss sich nun dieser Auffassung an.

Laut EuG (T-44/20) unterscheiden sich die Zeichen visuell. Auch wenn in beiden Zeichen gekrümmte Linien dargestellt seien, erinnerten die des älteren Zeichens an den Buchstaben „C“, wohingegen die des jüngeren Zeichens den Buchstaben „h“ oder „u“ darstellen könnten. Auch sind bei dem jüngeren Zeichen an den Schnittstellen die Linien unterbrochen, was beim älteren Zeichen nicht der Fall ist.

Alleine die Tatsache, dass beide Zeichen ineinander verschlungene Buchstaben in einem Kreis darstellen, sorgt nicht für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr.

Die Entscheidung des EuG gibt es hier.