Marken

Hauptgründe für den Markenschutz

Es empfiehlt sich, zumindest die als Produkt- bzw. Dienstleistungsnamen verwendeten Zeichen als Marke anzumelden. Obwohl in Deutschland grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung einer Marke besteht, birgt der Verzicht auf Markenschutz einige Risiken. Insbesondere in dem Fall, dass das verwendete Zeichen von Dritten als Marke registriert wird, droht gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Aufgabe der Nutzung des Zeichens. Denn die eingetragene Marke verleiht dem Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu benutzen und somit auch das Recht, Dritten die Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr ohne seine Zustimmung zu untersagen.

Zudem gibt es weitere Gründe für eine Markenanmeldung:

Herkunfts- und Qualitätsfunktion

Eine Marke bietet Verbrauchen einen Hinweis darauf, aus welchem Unternehmen ein Produkt beziehungsweise eine Dienstleistung stammt. Ferner wird eine Marke am Markt oftmals mit der Qualität eines Produkts oder einer Dienstleistung verknüpft. Mit anderen Worten: Eine Marke ist ein zuverlässiger Herkunftshinweis und ein Qualitätsversprechen, das Ihren Kunden Orientierung am Markt bietet.

Vermögenswert und immaterielles Gut

Marken können den Gesamtwert Ihres Unternehmens steigern. Je höher das Ansehen Ihrer Marke, desto höher sein finanzieller Wert. Neben dem Vermögenswert stellt eine Marke auch ein immaterielles Gut dar. Insbesondere können Sie als Inhaber einer Marke mit dieser handeln, diese also beispielsweise lizensieren oder verkaufen.

Schutz des geistigen Eigentums und Verschaffung von Exklusivität

Neben der Verleihung des “Ausschließlichkeits- bzw. Verbietungsrechts”, kann eine Marke auch wirtschaftliche Exklusivität verschaffen. Sie kann insbesondere zur Abgrenzung von Wettbewerberprodukten oder Wettbewerberdienstleistungen dienen. Eine Marke kann also insbesondere beim Aufbau und der Vermittlung des Unternehmensimage unterstützen.

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Als Marke schutzfähige Zeichen und Markentypen

Markenschutz kann für Zeichen im weitesten Sinne (z.B. für Produkt– und Dienstleistungsnamen oder Domains) erlangt werden. Durch eine Marke wird stets ein spezifisches Zeichen für ausgewählte Waren und/oder Dienstleistungen geschützt.

Dabei gibt es eine Reihe von unterschiedlichen Markentypen. Am gängigsten sind die Wortmarke, welche den breitesten Schutzumfang bietet, sowie die Wort-/Bildmarke (Kombination aus Wort- und Bildzeichen) und die Bildmarke.

Mittlerweile können Sie in Deutschland zudem Schutz für moderne Zeichenformen, wie beispielsweise die 3D-Marke, die Klang- oder Farbmarke und weitere, erhalten.

Auswahl der Anmeldeländer

Die eingetragene Marke ist ein territoriales Schutzrecht. Markenschutz kann in verschiedenen Staaten erlangt werden und sollte in jedem Fall zumindest für Ihren Heimatmarkt angestrebt werden. Die Auswahl weiterer Länder beziehungsweise Territorien sollte abhängig von den jeweiligen Vertriebswegen und Märkten erfolgen. So kommt beispielsweise die Anmeldung einer Unionsmarke in Betracht, wenn Sie in mehreren Ländern der EU wirtschaftlich tätig sind oder eine internationale Markenanmeldung, wenn Sie in Ländern oder Wirtschaftsräumen außerhalb der EU tätig sind.

Hinsichtlich der Vor- und Nachteile der jeweiligen Anmeldeoptionen sind insbesondere zwei Aspekte zu beachten:

Einerseits gehen mit der Anmeldung der Marke in Deutschland und einzelnen anderen Staaten geringere Kosten einher, als sie bei der Anmeldung einer Unionsmarke oder bei der Registrierung einer internationalen Marke entstehen. Zu den jeweiligen Amtsgebühren kommen im Falle einer Auslandsanmeldung gegebenenfalls noch die Kosten eines zugelassenen Vertreters hinzu.

Andererseits stellt beispielsweise eine regionale Marke wie die Unionsmarke eine größere „Angriffsfläche“ dar. Dies bedeutet, dass nicht nur jeder Inhaber einer älteren Unionsmarke, sondern auch jeder Inhaber einer nationalen Marke aus einem der EU-Mitgliedsstaaten oder einer internationalen Marke mit Schutz in diesen Ländern zum Widerspruch gegen Ihre Marke berechtigt ist. Ist der Widerspruch erfolgreich, so wird der Marke für die gesamte EU die Eintragung versagt.

Daher ist es für eine erfolgreiche Markenanmeldung von wesentlicher Bedeutung, eine speziell auf Ihre Anforderungen und Ziele abgestimmte Markenstrategie auszuarbeiten. Gerne unterstützen wir Sie sowohl bei der Entscheidung hinsichtlich der Auswahl geeigneter Territorien als auch bei der Beratung in Bezug auf etwaige Kosten und Fördermöglichkeiten.

Entstehung des Markenschutzes

Prinzipiell kann Markenschutz ohne Eintragung, also infolge intensiver Nutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch allgemeine Bekanntheit, entstehen. Jedoch sind hierbei in der Praxis die Hürden sehr hoch! Im Allgemeinen empfehlen wir daher, Ihre Marke durch Eintragung bei den jeweiligen nationalen Ämtern wie beispielsweise dem DPMA oder bei den (über-)regionalen Ämtern wie beispielsweise der EUIPO oder der WIPO schützen zu lassen.

FAQ

Was kann als Marke eingetragen werden?

Nach dem deutschen Markenrecht können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Grundsätzlich können auch Internet-Domains markenrechtlich geschützt werden. Es empfiehlt sich daher, vor der Wahl eines Domainnamens eine Markenrecherche durchzuführen, um zu verhindern, dass Sie ältere Rechte verletzen.

Was ist eine Gewährleistungsmarke?

Über eine Gewährleistungsmarke kann Schutz für Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen erlangt werden.

Was ist eine Kollektivmarke?

Eine Kollektivmarke weist auf die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Produkte aus einem bestimmten Kollektiv hin. Die Anmeldung einer Kollektivmarke kommt daher nur für rechtsfähige Verbände oder juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht.

Kann ich das ®-Zeichen für meine Marke verwenden?

Nach deutscher Rechtsprechung dürfen Sie das ®-Zeichen für Ihre Marke verwenden, falls Sie Inhaber einer im Register eingetragenen Marke sind.

Wer kann Anmelder/Inhaber einer Marke sein?

Nach deutschem Markenrecht kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft Anmelder einer Marke sein. Also kann grundsätzlich jedes Unternehmen und jede Privatperson für beliebige Waren und Dienstleistungen eine Marke anmelden. Grundsätzlich ist ein Geschäftsbetrieb hierfür nicht erforderlich. Für Gewährleistungs- und Kollektivmarken gelten jedoch besondere Bestimmungen.

Achtung ist bei der Firmenform GbR geboten. Eine GbR kann als Inhaber ins Markenregister eingetragen werden, wenn Name und Anschrift von mindestens einem vertretungsberechtigten Gesellschafter angegeben werden.

Muss/kann ich meinen Firmennamen als Marke eintragen lassen?

Grundsätzlich ist es möglich und denkbar auch einen Firmennamen als Marke eintragen zu lassen, aber zumindest in Deutschland ist der Firmenname auch bereits gesetzlich geschützt. Im Rahmen des BGB entsteht das Recht bei tatsächlicher Verwendung, wohingegen im Rahmen des HGB etwaiges Recht nach Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister entsteht.

Welche Markenformen/Markentypen gibt es?

Es gibt vielfältige Formen von Marken. Die gängigsten sind die Wortmarke und die Bildmarke beziehungsweise die Kombination aus beiden, genannt Wort-/Bildmarke. Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Markentypen wie beispielsweise die 3D-Marke oder die Klangmarke.

Wie lange dauert das Anmeldeverfahren?

In der Regel kann ein Anmeldeverfahren beim DPMA in wenigen Monaten abgeschlossen werden, falls amtsseitig keine Mängel festgestellt werden.

Zudem besteht die Möglichkeit, beim DPMA einen gebührenpflichtigen Antrag (200 €) auf beschleunigte Prüfung zu stellen. Eine Anmeldung mit Beschleunigungsantrag wird vorrangig bearbeitet. Über die beschleunigten Anmeldungen wird bei hinreichender Mitwirkung des Anmelders innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung entschieden. Der Antrag auf beschleunigte Prüfung kann besonders dann interessant sein, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten Ihre Marke auch international als IR-Marke registrieren lassen möchten.

Welche Kosten sind mit der Markenanmeldung verbunden?

Die Kosten für eine Markenanmeldung können zum Teil stark variieren. Im Allgemeinen sind diese beispielsweise abhängig von der Anzahl der verschiedenen angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen. Zudem sind die Kosten auch abhängig von der Wahl und Anzahl der spezifischen Anmeldeländer und der jeweiligen Kosten für Vertreter im Ausland. Gerne erstellen wir Ihnen eine detaillierte Kostenübersicht einschließlich der aktuellen Amtsgebühren für Ihre Markenanmeldung im In- und/oder Ausland.

Muss ich einen Anwalt beauftragen?

Für Anmelder mit Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in Deutschland besteht für die Markenanmeldung grundsätzlich in Deutschland keine Verpflichtung zur Beauftragung eines Anwalts. Insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung einer erfolgreichen und nachhaltigen Markenstrategie sowie die Durchführung einer aussagekräftigen Markenrecherche, empfiehlt es sich jedoch, die Unterstützung durch auf diesem Gebiet fach- und sachkundige Patent- oder Rechtsanwälte einzuholen. Wir unterstützen Sie gerne bei einzelnen Fragen hinsichtlich Ihrer Markenanmeldung oder beraten Sie auf Wunsch vollumfänglich zu allen Ihren Belangen rund um den Markenschutz.

Was sollte ich tun, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Falls Sie von einem Dritten eine Abmahnung wegen angeblicher Verletzung einer Marke und gegebenenfalls die Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung erhalten haben, sollte zunächst vor Abgabe irgendeiner Erklärung umgehend die Abmahnung durch einen Patentanwalt oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz geprüft werden. Insbesondere sollte geprüft werden, ob es sich in dem konkreten Fall um eine berechtigte oder unberechtigte Abmahnung handelt, also, ob überhaupt ein Rechtsverstoß vorliegt. Unser erfahrenes Team unterstützt Sie bei der Beurteilung der Rechtslage und bei der geeigneten Wahl und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz Ihrer Rechte.

Was sollte ich tun, wenn ich eine Verletzung meiner Marke festgestellt habe?

Als Inhaber einer eingetragenen Marke steht Ihnen das Recht zu, Dritten die unberechtigte Benutzung Ihrer Marke zu untersagen. Im Falle einer Verletzung Ihrer Markenrechte stehen Ihnen eine Reihe von Ansprüchen, wie beispielsweise der Unterlassungsanspruch sowie der Auskunfts-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzanspruch zu.

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche kommen einerseits außergerichtliche Maßnahmen wie die Stellung einer Berechtigungsanfrage an einen vermeintlichen Verletzer oder aber auch eine Abmahnung in Betracht. Zudem kann ein Unterlassungsanspruch, beispielsweise mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung, auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Um jedoch zu beurteilen, ob in dem Einzelfall tatsächlich eine markenrechtliche Verletzung vorliegen könnte, empfehlen wir Ihnen vor Einleitung etwaiger Schritte, die Sachlage von einem Patentanwalt oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Gerne unterstützen wir Sie sowohl bei der Analyse und Bewertung der Sachlage als auch bei der Wahl der geeigneten Mittel zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Haben Sie noch Fragen? Sprechen Sie unser Start-up Team an:

Thomas Henzler

Patent Attorney & Partner

Dr. Annika Meyers

Patent Attorney

Dr. Reza Ghadiri

Patent Attorney