Patente

Hauptgründe für den Patentschutz

Ein erteiltes Patent bietet Ihnen ein Monopol für die eigene Erfindung. Somit können Sie bestimmen, wer den Gegenstand, den das Patent schützt, nutzen darf, wodurch Ihre technische Erfindung vor Nachahmung geschützt wird. Aus einem Patent können Sie einerseits rechtlich gegen Nachahmer vorgehen und andererseits einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen, beispielsweise durch Lizenzvereinbarungen und weitere exklusive Nutzungsrechte.

Zudem gibt es weitere Gründe für die Patentanmeldung:

Verbesserte Wettbewerbssituation

Gleichzeitig kann durch Erlangen von Patentschutz die durch Ihr Unternehmen entwickelte Technologie geschützt werden, sodass konkurrierende Unternehmen davon abgehalten werden, in ein neues technologisches Gebiet vorzurücken. Auch können mehrere Wettbewerber Kreuzlizenzvereinbarungen abschließen und dadurch auf gemeinsame Technologien zugreifen.

Steigerung des Unternehmenswertes

Zudem sind Patente für die Bewertung Ihres Unternehmens von großer Relevanz. Durch ein einzelnes Patent oder durch ein aus mehreren Patenten bestehendes Patentportfolio wird ein bilanzierbarer Vermögenswert für Ihr Unternehmen geschaffen. Darüber hinaus sind Patente für Investoren von Relevanz, da diese den technologischen Rahmen definieren, über den ein Unternehmen – und damit auch indirekt die Investoren – exklusiv verfügen können.

Marketing

Ein Patent kann neben den rechtlichen Zwecken (Schutz vor Nachahmern) auch für die Marketingzwecke Ihres Unternehmens verwenden werden. Durch ein Patent geschützte Produkte können besser am Markt beworben werden, da viele Verbraucher mit einem patentierten Produkt Qualität und Innovation verbinden. Ein Verbraucher weiß, dass er ein patentiertes Produkt in aller Regel exklusiv von einem Unternehmen angeboten wird. Auf vielen Produktverpackungen findet sich daher die Aufschrift „patentiert“ oder „zum Patent angemeldet“.

Ablauf einer Patentanmeldung

In enger Zusammenarbeit mit Ihnen arbeiten unsere Patentanwältinnen und Patentanwälte eine Patentanmeldung für Ihre Erfindung aus und reichen diese beim Patentamt ein, sodass Ihre Geschäftsidee geschützt werden kann:

Schutzfähige Gegenstände

Durch die ständige Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik sind die Grenzbereiche des Patentschutzes immer wieder neu zu bestimmen. Patentierbar sind prinzipiell Gegenstände und Verfahren aus allen Gebieten der Technik, wobei der klassische Technikbegriff sich mit dem Fortschritt der Wissenschaft stetig erweitert. Der Begriff „Technik“ ist in diesem Zusammenhang sehr breit zu verstehen und umfasst unter anderem die Gebiete des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Informationstechnik, der künstlichen Intelligenz, der (Bio-) Chemie, der Verfahrenstechnik, der Medizintechnik, sowie viele weitere Gebiete.

Voraussetzungen für die Patenterteilung

Damit ein Patent erteilt wird, müssen die notwendigen Erteilungsvoraussetzungen, die im Rahmen des Prüfungsverfahrens – beispielweise vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) – geprüft werden, erfüllt sein:

1. Neuheit

Der Gegenstand, den das Patent schützt, muss neu sein. Er darf demnach vor dem Anmeldetag nicht öffentlich beschrieben worden sein, und zwar weder schriftlich noch mündlich. Wurde eine Idee etwa bereits in den USA oder in China veröffentlicht, so wird diese Idee in Deutschland als nicht neu angesehen.

2. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die Erfindung darf für einen Fachmann, der auf dem betreffenden technischen Gebiet tätig ist, nicht naheliegend sein. Anders ausgedrückt muss die Erfindung für den Fachmann einen besonderen „Kniff“ aufweisen.

3. Gewerbliche Anwendbarkeit

Der Gegenstand muss gewerblich anwendbar sein. Diese Voraussetzung stellt in der Praxis jedoch die geringste Hürde dar und soll verhindern, dass „wirtschaftlich sinnfreie“ Patente erteilt werden.

Patentierung von Software

Um Software zu patentieren, muss diese einen physischen Bezug zur Realität aufweisen und ein technisches Problem lösen. Derzeit sind etwa zehn Prozent der beim DPMA eingereichten Patentanmeldungen softwarebezogene Anmeldungen, in denen sogenannte computerimplementierte Erfindungen beansprucht werden. Sie weisen mindestens ein Merkmal auf, das zumindest teilweise unter Verwendung eines Computerprogramms realisiert wird. Software ist somit zumindest indirekt patentierbar, wenn durch die Software ein konkretes technisches Problem gelöst wird. Häufig weisen softwarebezogene Erfindungen einen softwarebasierten Anteil und einen physikalischen Anteil auf. Beispielsweise sind ein Navigationssystem und die dazugehörige Software für ein Fahrzeug patentierbar. Bei dem Navigationssystem erfolgt die Darstellung einer topografischen Karte in Abhängigkeit von der Position und der Bewegungsrichtung des Fahrzeugs. Die Koordinaten, das User-Interface und vor allem die Berechnung und Darstellung der Position stellen dabei einen softwarebasierten Anteil dar, während das Display und die Elektronik einen physikalischen Anteil der Erfindung darstellen.

Veröffentlichung der Erfindung

Mit der Einreichung einer Patentanmeldung entscheidet sich der Erfinder dafür, seine Erfindung der Öffentlichkeit preiszugeben, da eine Patentanmeldung vom DPMA ca. 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht wird, und zwar unabhängig davon, ob im Rahmen des Prüfungsverfahrens das Patent erteilt oder die Anmeldung zurückgewiesen wird. Sofern eine Erfindung nicht veröffentlich werden soll, muss die Anmeldung rechtzeitig vor Ablauf der genannten 18 Monate zurückgenommen werden.

Territoriale Grenzen

Grundsätzlich ist der Patentschutz territorial begrenzt. Diese Begrenzung kann beispielsweise das Territorium der Bundesrepublik Deutschland umfassen. Existiert ein Patent für einen technischen Gegenstand für die Bundesrepublik Deutschland, so darf der Patentinhaber exklusiv bestimmen, wer in Deutschland diesen Gegenstand des Patents benutzen darf. Benutzt nun ein Unternehmen in Frankreich etwa die patentierte Erfindung, so wird dadurch das deutsche Patent nicht verletzt, da dieses nur für die Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch für Frankreich erteilt worden ist. Neben der Einreichung einer deutschen Patentanmeldung haben Sie zusätzlich auch die Möglichkeit, die Erfindung über eine europäische Patentanmeldung in Europa oder in Teilen Europas zu schützen. Ebenfalls haben Sie die Möglichkeit, Ihre Erfindung über eine internationale Patentanmeldung in großen Teilen der Welt, etwa in den USA, Indien, China oder Brasilien, zu schützen.

Territoriale Erweiterung des Patentschutzes innerhalb von 12 Monaten

Es kommt häufig vor, dass eine Patentanmeldung zunächst in Deutschland angemeldet wird, um das vergleichsweise schnelle und günstige deutsche Prüfungsverfahren für eine erste Einschätzung der Patentfähigkeit zu nutzen. In der Regel ist der erste Prüfungsbescheid, und damit die erste offizielle Einschätzung bzgl. der Patentfähigkeit, bereits innerhalb eines Jahres nach dem Anmeldetag verfügbar. Die Erkenntnisse dieser Einschätzung können Ihnen als Entscheidungshilfe dafür dienen, ob Sie Ihre Erfindung zusätzlich in weiteren Ländern zum Patent anmelden wollen.

Ihnen steht als Patentanmelder das Recht zu, innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag der ersten, also in diesem Falle der deutschen Anmeldung, für denselben Gegenstand weitere Patentanmeldungen, beispielsweise eine europäische oder internationale Patentanmeldung, einzureichen. Ihre zusätzlich eingereichte Anmeldung erhält dann den „ursprünglichen“ Anmeldetag der deutschen Anmeldung. Dadurch können Sie einerseits vom DPMA eine Einschätzung bzgl. der Patentfähigkeit der Erfindung erhalten und andererseits zu einem späteren Zeitpunkt das gewünschte Schutzgebiet ausweiten.

FAQ

Was ist ein Patent?

Ein Patent ist ein staatlich gewährtes, rechtliches Monopol, das dem Inhaber für eine begrenzte Zeit gewährt wird. Es ermöglicht Ihnen als Patentinhaber, Ihre Erfindung zu schützen und gegen Nachahmer vorzugehen.

Wer kann ein Patent anmelden?

 Ein Patent kann von jeder natürlichen oder juristischen Person angemeldet werden. Wird das Patent von einem Unternehmen angemeldet, so sind die an der Anmeldung beteiligten Erfinder zu benennen.

Kann ich eine Idee auch weltweit patentieren lassen?

Ein Patent können Sie für eine technische Vorrichtung, ein Verfahren oder eine bestimmte Verwendung über eine deutsche Patentanmeldung in Deutschland, über eine europäische Patentanmeldung in Europa oder über eine internationale Patentanmeldung in großen Teilen der Welt anmelden, damit Ihre Idee auf dem für Sie relevanten Territorium geschützt wird.

Wo kann ich ein Patent anmelden?

Für eine deutsche Patentanmeldung ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig. Eine europäische Patentanmeldung kann beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht werden, während die World Intellectual Property Organization (WIPO) für eine internationale Patentanmeldung zuständig ist.

Kann ich meine Erfindung öffentlich machen, bevor ich ein Patent beantrage?

Es ist dringend davon abzuraten, eine Erfindung öffentlich zu machen, bevor sie zum Patent angemeldet wird. In den meisten Ländern der Welt ist eine Patentierung einer Erfindung nach deren Veröffentlichung ausgeschlossen. Mit der Veröffentlichung (auch wenn es Ihre eigene Veröffentlichung ist) wird nämlich Stand der Technik geschaffen, welcher dem angemeldeten Patent entgegenstehen kann. Daher lautet eine „goldene Regel“ für den Schutz von Erfindungen:

 

Erst anmelden, dann veröffentlichen!

Wie lange dauert es, bis mein Patent erteilt wird?

Das Prüfungs- und Erteilungsverfahren vor den einzelnen Patentämtern kann individuell stark variieren. Maßgeblich hängt die Erteilungsdauer von dem amtlichen Prüfungsergebnis ab und von der Frage, ob relevanter Stand der Technik aufgefunden werden konnte, der die Patentfähigkeit der Erfindung in Frage stellt. Statistisch betrachtet dauert ein „übliches“ Prüfungsverfahren circa 3 bis 5 Jahre.

Das Patent ist erteilt - Wie lange ist meine Erfindung geschützt?

Die zeitliche Begrenzung für Ihr Patent erstreckt sich über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren ab dem Anmeldetag. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Jahresgebühren, deren Zahlungen für die Aufrechterhaltung des Patents notwendig sind, rechtzeitig entrichtet werden.

Welche Rechte bietet mir mein Patent?

Das Patent bietet Ihnen als Patentinhaber das ausschließliche Recht, Ihre patentierte Erfindung in dem betreffenden Territorium (beispielsweise Deutschland oder Europa) zu nutzen. Das ausschließliche Recht gilt insbesondere für die Herstellung, die gewerbliche Nutzung, das Anbieten sowie für den Import einer geschützten Erfindung. Zudem haben Sie das Recht, Lizenzen für die geschützte Erfindung zu vergeben, sodass andere Unternehmen (gegen Zahlung einer entsprechenden Lizenzgebühr) Ihr Patent ebenfalls nutzen können.

Welche Grenzen gibt es bei der Patentierung von technischen Gegenständen?

Beispielsweise werden Patente nicht auf Gegenstände erteilt, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder die ein Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Menschen oder Tieren beschreiben. Dabei ist die Trennung zwischen dem patentierbaren Bereich und dem nicht-patentierbaren Bereich häufig sehr fein und in manchen Fällen juristisch stark umkämpft. Beispielsweise ist das Gen-Schere-Verfahren CRISPR-Cas9, mit der sich DNA-Bausteine ausschneiden lassen, zum Patent angemeldet, da die Gen-Schere die DNA beschneidet, nicht jedoch patenthindernd die Identität der DNA ändert. Ebenso ist bereits im Jahre 1836 dem Anmelder Samuel Colt ein Patent für eine Revolverkonstruktion erteilt worden. Dabei steht der drehbare Trommel-Mechanismus im Vordergrund und nicht etwa eine Waffe, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

Kann ich Software schützen?

Vielen patentierbare Erfindungen umfassen in der Tat auch Software. Dabei ist es doch wichtig zu erwähnen, dass Software „an sich“ (also etwas der reine Quellcode) nicht patentierbar ist, sondern lediglich die Kombination mit technischen Mitteln. Wenn also beispielsweise eine Software das Zusammenspiel von Sensoren und Aktoren steuert, dann kann diese prinzipiell auch patentiert werden.

Meine Erfindung betrifft den Einsatz von künstlicher Intelligenz - Kann ich diese Erfindung zum Patent anmelden?

Auch der Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) auf einem spezifischen technischen Gebiet kann eine patentierbare Erfindung darstellen. Wichtig ist es hierbei, dass nicht der reine Algorithmus geschützt werden kann, der die KI wiedergibt, sondern immer ein konkreter technischer Bezug gegeben sein muss. Beispielsweise kann gemäß einer Erfindung die KI auf einer konkreten Weise dazu eingesetzt sein, eine Anomalie von Zellen oder eines Herzschlages zu erkennen, oder aber auch dazu eingesetzt werden, einen Audio-Codec zu klassifizieren.

Welche Kosten kommen im Rahmen einer Patentanmeldung auf mich zu?

Mit einer Patentanmeldung sind amtliche Gebühren verbunden, die ja nach Amt, etwa dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA), variieren. So fallen bei der Anmeldung beim DPMA etwa eine Anmelde- und eine Prüfungsgebühr an, deren Summe sich derzeit auf einen mittleren dreistelligen Betrag beläuft. Ferner werden für die Aufrechterhaltung der Anmeldung bzw. des erteilten Patents Jahresgebühren fällig. Die Jahresgebühren sind für das dritte und jedes weitere Patentjahr zu entrichten, wobei vom Anmeldetag der Patentanmeldung an gerechnet wird. Somit fallen für Sie in den ersten beiden Jahren nach dem Anmeldetag keine Jahresgebühren an. Zudem sind die Jahresgebühren mit einem zweistelligen Betrag für das dritte und vierte Patentjahr vergleichsweise gering, steigen aber danach an. Ferner fallen weiteren Kosten an, wenn die Patentanmeldung von einem Patentanwalt ausgearbeitet, eingereicht und während des Prüfungsverfahrens betreut wird.

Was ist der Unterschied zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster?

Es gibt diverse Unterschiede zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster. Dabei hervorzuheben ist die längere Laufzeit des Patents (maximal 20 Jahre) gegenüber dem Gebrauchsmuster (maximal 10 Jahre). Hinzu kommt, dass ein Patent erst erteilt wird, nachdem es auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft wurde, während das Gebrauchsmuster ohne eine derartige Prüfung eingetragen wird. Darüber hinaus ist bei einem Gebrauchsmuster der Schutz von technischen Verfahren ausgeschlossen.

Welche Unterlagen werden zur Patentanmeldung benötigt?

Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, welche Unterlagen Sie noch zur Einreichung einer Patentanmeldung benötigen.

Muss ich einen Patentanwalt beauftragen?

Grundsätzlich sind Die in Deutschland nicht dazu verpflichtet, im Rahmen einer Patentanmeldung einen Patentanwalt zu beauftragen, sofern der Anmelder über einen Sitz oder Wohnsitz in Deutschland verfügt. Dennoch wird insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung einer erfolgreichen und nachhaltigen Patentstrategie sowie auf die Begleitung des recht komplexen Prüfungsverfahrens in aller Regel die Unterstützung durch einen Patentanwalt empfohlen. Gerne unterstützen wir Sie bei konkreten Fragen hinsichtlich Ihrer Patentanmeldung oder beraten Sie auf Wunsch vollumfänglich zu allen Ihren Belangen rund um den Patentschutz.

Haben Sie noch Fragen? Sprechen Sie unser Start-up Team an:

Thomas Henzler

Patent Attorney & Partner

Dr. Annika Meyers

Patent Attorney

Dr. Reza Ghadiri

Patent Attorney