Neue EU-Gesetzgebung zur Umsetzung des EU-Designs

18.03.2025

Blue Corner Style

Lesedauer: 9 Minuten

Autoren: Thomas Henzler, Dr. Mark Standke

Neue EU-Gesetzgebung zur Umsetzung des EU-Designs

Die Reform des Geschmacksmusterrechts der Europäischen Union besteht aus der neu vereinbarten Richtlinie 2024/2823 (ersetzt die Richtlinie 98/71) und der Verordnung – EU – 2024/2822 – DE – EUR-Lex (ersetzt die Verordnung – 6/2002 – DE – EUR-Lex). Beide Rechtsakte führen wesentliche Änderungen für den Designschutz in der gesamten EU ein.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wird als zuständige EU-Agentur diese Änderungen in drei Phasen umsetzen:

  • Phase 1: Teile der Verordnung treten am 1. Mai 2025 in Kraft
  • Phase 2: Die gesamte Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft
  • Phase 3: Die Mitgliedstaaten haben bis zum 9. Dezember 2027 Zeit, die neue Richtlinie umzusetzen

Phase 1: Vereinfachte Gebührenordnung und Erhöhung der Verlängerungsgebühren

Die Anmelde- und Veröffentlichungsgebühren wurden zu einer einzigen Anmeldegebühr von 350 € zusammengefasst. Die Gebühr für jedes weitere Design in einer Sammelanmeldung mit mehreren Designanmeldungen stieg von 115 € auf 125 €.
Zusätzlich wurden die Verlängerungsgebühren für EU-Designregistrierungen, die direkt beim EUIPO registriert wurden, gemäß der neuen Verordnung erhöht. Bisher lagen die Gebühren zwischen 90 € und 180 €, unter der neuen Verordnung liegen sie zwischen 150 € und 700 €, was insbesondere in späteren Verlängerungszeiträumen einen erheblichen Anstieg darstellt.

Vergleich der Verlängerungsgebühren

Verlängerungszeitraum
Alt (EUR)
Neu (EUR)
1
90€
150€
2
120€
250€
3
150€
400€
4
180€
700€

Phase 1: Geändertes Verlängerungsverfahren und geänderte Fristen

Die Änderungen der EU-Designgesetzgebung führen weitere Änderungen hinsichtlich der Frist des Verlängerungsverfahrens für EU-Designregistrierungen ein. Unter Beibehaltung des Grundprinzips, dass Verlängerungen vom Rechteinhaber oder einer bevollmächtigten Person beantragt werden müssen, gleicht der neue Artikel 50d der Verordnung 2024/2822 den grundlegenden Verlängerungszeitraum an den von EU-Marken an. Die neue Verordnung legt fest, dass der sechsmonatige Verlängerungszeitraum nun am genauen Tag des Ablaufs der Registrierung endet, anstatt wie bisher am letzten Tag des Ablaufsmonats.

Vergleich der Verlängerungsverfahren

Verordnung
Artikel
Verordnung 6/2002
Artikel 13
3. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, die am letzten Tag des Monats endet, in dem der Schutz endet, einzureichen und die Verlängerungsgebühr zu entrichten. Andernfalls können der Antrag eingereicht und die Gebühr innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten ab dem im ersten Satz genannten Tag entrichtet werden, sofern innerhalb dieser weiteren Frist eine zusätzliche Gebühr entrichtet wird.
Verordnung 2024/2822
Artikel 50d
3. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Registrierung einzureichen. Die Verlängerungsgebühr ist ebenfalls innerhalb dieser Frist zu entrichten.

Phase 1: Anforderung der Klasseneinheit für Sammelanmeldungen von EU-Designs aufgehoben

Bis zum 1. Mai 2025 war es noch erforderlich, Sammelanmeldungen von Designs innerhalb derselben Locarno-Klasse einzureichen. Zuvor schrieb die Verordnung 6/2002 vor, dass alle Designs in einer Sammelanmeldung derselben Klasse gemäß der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle angehören müssen. Mit der Annahme der Verordnung 2024/2822 wurde diese Beschränkung aufgehoben, sodass Designs aus verschiedenen Locarno-Klassen in einer einzigen Anmeldung enthalten sein können. Es wurde jedoch eine neue Obergrenze von 50 Designs pro Anmeldung eingeführt.

Phase 1: Erweiterte Durchsetzung für EU-Designs: 3D-Druck und Transitwaren

Die Änderungen der EU-Designverordnungen erweitern die Durchsetzungsmöglichkeiten für Designinhaber weiter, insbesondere in den Bereichen 3D-Druck und gefälschte Waren im Transit. Designinhaber können nun gegen nicht autorisierte Kopien vorgehen, die mit 3D-Drucktechnologien hergestellt wurden. Der genaue Wortlaut dieser Änderung spiegelt sich in Artikel 19 der Verordnung 2024/2822 wider. Die folgende Tabelle zeigt den Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Wortlaut.

Vergleich der Durchsetzungsklauseln

Verordnung
Artikel 19
Verordnung 6/2002
Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die vorgenannte Benutzung umfasst insbesondere das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen oder Benutzen eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder das Lagern eines solchen Erzeugnisses zu diesen Zwecken.
Verordnung 2024/2822
1. Ein eingetragenes EU-Design verleiht seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten, die nicht die Zustimmung des Inhabers haben, dessen Benutzung zu untersagen.
2. Folgendes kann insbesondere gemäß Absatz 1 untersagt werden:
(a) das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen oder Benutzen eines Erzeugnisses, in das das Design aufgenommen ist oder bei dem das Design angewendet wird;
(b) das Einführen oder Ausführen eines unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisses;
(c) das Lagern eines unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisses für die unter den Buchstaben a) und b) genannten Zwecke;
(d) das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Teilen oder Verteilen an andere eines Mediums oder einer Software, die das Design aufzeichnet, um die Herstellung eines unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisses zu ermöglichen.

Phase 1: EU-Design-Registrierungszeichen: Neue Anforderungen und Richtlinien

Die Änderungen der EU-Designgesetzgebung führen ferner ein neues Kennzeichen für Inhaber von EU-Designs ein. Das D im Kreis „Ⓓ“ ermöglicht es Inhabern von EU-Designs, ihre Designs zu kennzeichnen, ähnlich den Symbolen ® und ©, die für Marken- und Urheberrechtsschutz im EU-Designrahmen verwendet werden. Gemäß Artikel 26a der EU-Designverordnung 2024/2822 werden die Anforderungen an das EU-Design-Registrierungszeichen speziell geregelt. Inhaber eingetragener EU-Designs haben nun das offizielle Recht, das eingekreiste D-Symbol (Ⓓ) auf Produkten anzubringen, die ihre geschützten Designs beinhalten. Dieses neue EU-Design-Kennzeichnungssystem dient dazu, das Bewusstsein für Designrechte zu stärken und eine klare visuelle Angabe des Designschutzstatus zu liefern. Die EU-Designverordnung legt ferner fest, dass Designinhaber ihren Schutzhinweis erweitern können, indem sie entweder Folgendes angeben:

  • Die offizielle EU-Design-Registrierungsnummer
  • Einen Hyperlink, der zum Eintrag des Designs im EU-Designregister führt

Phase 2: Erweiterte Definition von EU-Designs: Einbeziehung digitaler Innovationen

Ab dem 1. Juli 2026 führt die neue EU-Designgesetzgebung eine neue Definition des Designs selbst ein, indem sie explizit digitale und animierte Elemente einbezieht. Diese Erweiterung soll der wachsenden Präsenz von digitalen Schnittstellen, User-Experience-Design und dynamischen visuellen Elementen im modernen Produkt- und Softwaredesign Rechnung tragen. Wesentliche Änderungen in der EU-Design-Definition betreffen den neuen Artikel 3 der Verordnung, der das traditionelle Konzept des Designschutzes erweitert, um Folgendes zu umfassen:

  • Bewegungsbasierte Merkmale
  • Übergangseffekte
  • Animierte Elemente
  • Designs digitaler Schnittstellen

Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich zwischen den Definitionen der alten und neuen EU-Verordnung.

Vergleich der Definitionen des Designs

Verordnung
Artikel 3
Verordnung 6/2002
„Design“ bezeichnet die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Form, Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt;
Verordnung 2024/2822
„Design“ bezeichnet die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Form, Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Dekoration ergibt, einschließlich der Bewegung, des Übergangs oder jeder anderen Art von Animation dieser Merkmale;

Phase 2: Neue Darstellungsanforderungen für EU-Designanmeldungen

Gemäß einer Änderung von Artikel 36 der Verordnung ist die Beschränkung hinsichtlich der Darstellung eines einzelnen Designs pro Anmeldung höchstwahrscheinlich* nicht mehr auf sieben begrenzt.
Diese Annahme basiert auf der Tatsache, dass die neue Verordnung den Exekutivdirektor des EUIPO ermächtigt, eine Entscheidung darüber zu treffen, wie Darstellungen, insbesondere in Bezug auf Animationen, gehandhabt werden sollen. Die alte Verordnung überließ es den Durchführungsverordnungen zu entscheiden, wie viele Darstellungen eines Designs maximal Teil der Anmeldung sein sollten. Sie verweist nun immer noch auf sie, fordert aber ausdrücklich den Exekutivdirektor des EUIPO auf, „die Art der Nummerierung verschiedener Ansichten im Falle der Darstellung durch statische Ansichten, die Formate und die Größe einer elektronischen Datei sowie alle anderen relevanten technischen Spezifikationen zu bestimmen“.

Vergleich der Darstellungsanforderungen

Verordnung
Artikel 36
Verordnung 6/2002
5. Die Anmeldung muss den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.
Durchführungsverordnung:
Artikel 4 – 2. Die Darstellung darf nicht mehr als sieben verschiedene Ansichten des Designs enthalten. Jede grafische oder fotografische Reproduktion darf nur eine Ansicht enthalten. Der Anmelder nummeriert
jede Ansicht mit arabischen Ziffern. Die Nummer besteht aus separaten Ziffern, die durch einen Punkt getrennt sind, wobei die Ziffer links vom Punkt die Nummer des Designs und die rechts davon die Nummer der Ansicht angibt.
Verordnung 2024/2822
eine Anmeldung für ein eingetragenes EU-Design muss den in dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten formalen Anforderungen entsprechen. Soweit sich diese Anforderungen auf die Darstellung des Designs gemäß Absatz 1 Buchstabe c) und die Mittel der Darstellung beziehen, bestimmt der Exekutivdirektor die Art der Nummerierung verschiedener Ansichten im Falle der Darstellung durch statische Ansichten, die Formate und die Größe einer elektronischen Datei sowie alle anderen relevanten technischen Spezifikationen. Sehen diese Anforderungen die Kennzeichnung eines Gegenstands vor, für den kein Schutz durch bestimmte Arten von visuellen Disclaimern oder durch die Einreichung bestimmter spezifischer Arten von Ansichten beantragt wird, kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass zusätzliche Arten von visuellen Disclaimern und spezifische Arten von Ansichten zulässig sind.

Phase 3: Reparaturklausel und bevorstehendes Ende des Schutzes für „Must-Match“-Teile

Phase 3, für deren Umsetzung die Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2027 Zeit haben, um die neue Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, betrifft die neu eingeführte Reparaturklausel und das Ende des Schutzes für „Must-Match“-Teile, wie z. B. Autoteile. Die „Reparaturklausel“ führt neue Regeln ein, die Ersatzteile, die zur Reparatur komplexer Produkte verwendet werden, vom Designschutz ausnehmen. Diese Klausel ist nur auf „Must-Match“-Teile beschränkt, d. h. auf Teile, die verwendet werden, um das ursprüngliche Erscheinungsbild des Produkts wiederherzustellen. Es gibt eine Übergangsfrist von 8 Jahren (d. h. bis zum 9. Dezember 2032), die es ermöglicht, dass bestehende (nationale) Designs von Bauteilen während dieser Zeit weiterhin Schutz genießen.
Dies ist in Artikel 12a Absatz 1 der Richtlinie 2024/2823 festgelegt, der besagt:

„Schutz wird einem Design nicht gewährt, das ein Bauteil eines komplexen Produkts darstellt, von dessen Erscheinungsbild das Design des Bauteils abhängig ist und das ausschließlich zum Zweck der Reparatur dieses komplexen Produkts verwendet wird, um dessen ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherzustellen.“

Der vollständige Text der Richtlinie findet sich hier: Richtlinie – EU – 2024/2823 – DE – EUR-Lex 

Die Änderungen der neuen EU-Designgesetzgebung führen viele Änderungen in das bestehende EU-Designrecht ein, die manchmal schwer zu navigieren sein können. Sollten Sie Fragen zur Anwendung eines EU-Designs gemäß der neuen EU-Designgesetzgebung haben, wenden Sie sich gerne an einen unserer Rechtsexperten.

Unsere Autoren: